Recht und Steuern

In einem fremden Markt, dessen Rechtssystem Ihnen möglicherweise unbekannt ist, unterstützt Sie die AHK Japan bei Rechtsfragen. Von uns erhalten Sie Erstinformationen in den Bereichen Arbeits-, Gesellschafts- und Steuerrecht.

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Für weiterführende Beratung bei komplexen Fragestellungen wie bei einer Unternehmensgründung oder Vertragsprüfungen vermitteln wir Sie gerne an externe Rechts- und Steuerexperten vor Ort, mit denen die Kommunikation auf Deutsch oder Englisch erfolgen kann.

Temporärer Aufenthalt in Japan

Bei Fragen zum temporäreren Aufenthalt in Japan finden Sie erste Informationen im folgenden Merkblatt.

Temporärer Aufenthalt in Japan

Gesellschaftsgründung

Bei Fragen zur Unternehmensgründung finden Sie einen ersten Überblick in folgenden Merkblättern.

Aktiengesellschaft (Kabushiki Kaisha)
GmbH (Godo Kaisha)
Repräsentanzbüro
Zweigniederlassung

Ursprungszeugnis („Certificate of Origin”)

Auch in Japan werden Ursprungszeugnisse von den japanischen Industrie- und Handelskammern ausgestellt. Um die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses zu beauftragen, ist eine vorzeitige Registrierung des Unternehmens bei der zuständigen japanischen IHK erforderlich - unabhängig von einer Mitgliedschaft in der japanischen IHK. Ursprungszeugnisse werden in der Regel innerhalb von zwei Werktagen ausgestellt.

Ursprungskennzeichnung

Eine Ursprungskennzeichnung an Waren bei der Einfuhr nach Japan stellt mit wenigen Ausnahmen, wie zum Beispiel Seidenprodukte, keine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht dar. Aus der Sicht des Verbraucherschutzes sind Ursprungsangaben an bestimmten Produkten für den Vertrieb in Japan jedoch notwendig.

Die Ursprungskennzeichnung wird in Japan durch das Gesetz „Act Against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations” geregelt (siehe Artikel 4 „Prohibition of Misleading Presentations”). Zuständige Instanz ist die Japan Fair Trade Commission (JFTC).

Muss eine Ursprungsangabe gemacht werden, ist diese deutlich erkennbar an den Produkten zu kennzeichnen (als Teil der Verpackungen, in Form einer Warenbeschreibung, eines Katalogs und so weiter), wobei jedoch die Stelle der Angabe keine Rolle spielt. Wenn an Waren eine der folgenden Angaben angebracht wird, muss diese zusammen mit der Angabe des tatsächlichen Ursprungslands gemacht werden, damit der Verbraucher auf den ersten Blick erkennen kann, wo die betreffenden Waren produziert wurden:

  1. Name, Ort, Flagge eines Landes, das nicht mit dem tatsächlichen Ursprungsland der Ware identisch ist
  2. Name eines Unternehmens oder Designers, das/der nicht aus dem tatsächlichen Ursprungsland der Ware stammt
  3. Gesamt- bzw. Teilangabe in einer anderen Sprache als die des tatsächlichen Ursprungslandes der Ware

Eine solche Kennzeichnung ohne Angabe des tatsächlichen Ursprungslandes gilt als irreführend und ist somit gesetzwidrig. Die Angabe „Made in EU” ist laut dem japanischen Zoll nur zulässig, wenn das Land des Exporteurs der Ware mit dem tatsächlichen Herstellungsland identisch ist.

Zollsätze und Zolldokumente

Informationen über Zollsätze sowie Einfuhrverbote und -beschränkungen in Japan können der Internetseite des japanischen Zolls „Japan Customs” entnommen werden.

Japan ist einer der Vertragsstaaten des ATA-Übereinkommens und die Voraussetzung für die Ausstellung von Carnets ATA sowie deren Verwendungszweck sind unter den Vertragsstaaten grundsätzlich identisch. In Japan ist nicht, wie in Deutschland, die IHK, sondern die Organisation „The Japan Commercial Arbitration Association (JCAA)” für die Ausstellung von Carnets ATA zuständig.

Handelsverträge

Im Prinzip kann man einen in Deutschland üblichen Vertrag (vorzugsweise in englischer Sprache) verwenden. Allerdings empfehlen wir, vor Vertragsabschluss den Rat eines Fachmanns vor Ort einzuholen, um den Vertrag den jeweiligen Interessen und Bedürfnissen der beiden Parteien anzupassen.

Reverse-Charge-Verfahren in Japan

Bei der Umsatzbesteuerung von elektronischen Dienstleistungen an andere Unternehmer (B2B) gilt in Japan das „Reverse-Charge-Verfahren”, das heißt, der Leistungsempfänger hat die Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten. Weitere Informationen können auf der Homepage der japanischen National Tax Agency eingesehen werden.